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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der gelo-engineering e.K. nachfolgend „Ingenieurbüro“ genannt.


§ 1 Anwendungsbereich


Für jegliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Ingenieurbüro und der Kund*in (nachfolgend „Kund*in“/ „Auftraggeber*in“) gelten ausschließlich die hiesigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung.
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen der Kund*in werden nicht anerkannt, es sei denn, das Ingenieurbüro stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch für den Fall, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber*in in der Auftragsbestätigung enthalten bzw. in Bezug genommen worden sein sollten.


§ 2 Begriffsbestimmung


Die Kund*in/ Auftraggeber*in ist Verbraucher*in, soweit der Zweck der beauftragten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend ihrer/ seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Dagegen ist Unternehmer*in jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer/ seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


§ 3 Zustandekommen und Inhalt des Vertragsverhältnisses


1. Die Kund*in bestellt bei dem Ingenieurbüro Waren bzw. Leistungen. Hierfür erstellt das Ingenieurbüro einen – zunächst ausdrücklich freibleibendes und unverbindliches – Angebot, welches der Auftraggeber*in zur Prüfung und Annahme binnen der vereinbarten Angebotsbindungsfrist übermittelt wird; wird keine gesonderte Angebotsbindungsfrist vereinbart, hlt sich das Ingenieurbüro grds. 10 Kalendertage an das abgegebene Angebot gebunden.
Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch die Kund*in zustande, die in Schriftform oder aber in Textform gegenüber dem Ingenieurbüro abzugeben ist. Das Ingenieurbüro bestätigt den zustande gekommenen Auftrag mitsamt den getroffenen Vereinbarungen schriftlich oder in Textform (insbes. E- Mail oder Fax) gegenüber der Auftraggeber*in (Auftragsbestätigung).


2. Das Ingenieurbüro verpflichtet sich, die zur Vertragserfüllung erforderlichen Konstruktionstätigkeiten gemäß den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Beschreibungen vorzunehmen.
Jeder Auftrag stellt einen Werkvertrag im Sinn der § 631 ff BGB dar. Die fertige Konstruktionsdarstellung ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk des Ingenieurbüros.


3. Vom Leistungsumfang und damit vom Honorar sind insbesondere umfasst:
– Die ausführliche Besprechung der Problemlage mit der Auftraggeber*in.
– Die Ausarbeitung eines Konstruktionsplanes bzw. einer Konstruktionsdarstellung auf CD oder einem anderen Datenträger.
– Die Kosten der Konstruktionsträger (CDs, Magnetbänder, Kosten für Datenübertragung oder ähnliches).
– Die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an die Auftraggeber*in für die vertraglich vereinbarte Nutzung des Werks des Ingenieurbüros; das Urheberrecht für sonstige, nicht vom geschlossenen Vertrag umfasste Nutzungen verbleibt beim Ingenieurbüro (vgl. § 5).


4. Nicht im Preis enthalten und daher gesondert abzurechnen sowie zu zahlen sind:
– Versandkosten an Orte außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland.
– Die Kosten für eventuelle Modellanfertigungen.
– Allgemeine Spesen und Kosten bei Reisen zu Besprechungen außerhalb des Sitzes des Ingenieurbüros.


§ 4 Honorar


1. Die Abrechnung basiert auf den im Angebot genannten Abrechnungsmodalitäten.
Sollte kein Festpreis vereinbart worden sein, so rechnet das Ingenieurbüro grds., sofern nicht abweichend vereinbart, auf der Grundlage der VDI- Ingenieure ab wie folgt:
- Stundenlohn 90 EUR/St.

- Kilometerpauschale 0.60 EUR pro Kilometer

- Hotelkosten pauschal 100EUR pro Tag und Übernachtung


2. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden (z.B. monatliche Abrechnung) ist das Honorar zu 1/3 bei Auftragsbestätigung, zu 1/3 bei Vorlage der Konstruktionszeichnungen bzw. Konstruktionsdarstellungen nach entsprechender Rechnungsstellung durch das Ingenieurbüro zur Zahlung fällig. Das restliche Honorar ist bei Fertigstellung der Konstruktion nach entsprechender Abrechnung fällig.


3. Zahlungen sind binnen 14 Kalendertagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung zu leisten.
Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Damit verbundene Kosten gehen zu Lasten der Auftraggeber*in.


4. Sollten Zahlungen nicht binnen der vorstehenden Frist geleistet werden, so gerät die Kund*in in Verzug. Gerät die Kund*in in Verzug so hat sie Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu leisten, wenn sie Verbraucher*in ist bzw. Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, falls sie Unternhemer*in ist.
Darüberhinausgehender Schadensersatz des Ingenieurbüros bleibt vorbehalten, wobei der Auftraggeber*in in diesem Fall der Nachweis gestattet ist, dass dem Ingenieurbüro kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.


5. Werden Änderungen an der Konstruktion erforderlich, die über die an die Konstruktion per Auftragserteilung zu erstellenden Anforderungen hinausgehen, sind Preis und Lieferzeit neu zu vereinbaren. Kommt keine Einigung zustande, so sind angemessene Vergütungen im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB zu zahlen. Diese sind grds. umgehend fällig.


§ 5 Nutzungsrecht


Auch nach Übergabe der Konstruktionszeichnungen oder Konstruktionsdaten dürfen die Ergebnisse der Arbeit des Ingenieurbüros nur für die vereinbarte Nutzungsart und den auftragsgemäßen Umfang verwendet werden. Die Auftraggeber*in erwirbt mit der Zahlung des Gesamthonorars in dem vorstehend beschriebenen Umfang die vereinbarten Nutzungsrechte. Sämtliche weitere Nutzungsrechte verbleiben ausschließlich beim Ingenieurbüro.
Eine Weitergabe der Konstruktionszeichnungen, -daten und -pläne an Dritte ist nur nach schrift-licher Einwilligung des Ingenieurbüros gestattet.
Die Übertragung der (urheberrechtlich geschützten) Nutzungsrechte an Dritte ist ebenfalls nur nach schriftlicher Genehmigung des Ingenieurbüros erfolgen.


§ 6 Pflichten der Auftraggeber*in/ Kund*in, Anforderungsprofil


Die Auftraggeber*in übergibt dem Ingenieurbüro ein Anforderungsprofil für die zu erstellen-den Konstruktionen. Dieses Anforderungsprofil muss die genauen Anwendungs- und Umfelddaten enthalten, die insoweit Vertragsinhalt werden. Das Ingenieurbüro trifft keine Prüfpflicht, ob mit den angegebenen Umfeld- bzw. Anwendungsdaten oder sonst von der Kund*in gelieferten Daten die Konstruktion tatsächlich in der im Auftragsprofil enthaltenen Form verwendet werden kann; die Auftraggeber*in trägt also das Verwendungsrisiko der vom Ingenieurbüro erbrachten Leistung auf Basis der übermittelten Daten. Für Fehler in den von der Auftraggeber*in gelieferten Daten haftet das Ingenieurbüro in keinem Fall.


§ 7 Liefertermine


1. Vom Ingenieurbüro in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.


2. Kann das Ingenieurbüro den vereinbarten Termin nicht einhalten, so ist es verpflichtet, sofort nach Kenntnis dieser Terminüberschreitung die Auftraggeber*in zu informieren.
Das Ingenieurbüro haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, pandemischer Lage) verursacht worden sind, die das Ingenieurbüro nicht zu vertreten hat.
Sofern solche Ereignisse dem Ingenieurbüro die Lieferung oder Leistung wesentlich er-schweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist das Ingenieurbüro zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.


§ 8 Gewährleistung, Haftungsbeschränkung und Prüfpflicht


1. Die Auftraggeber*in ist verpflichtet, die vom Ingenieurbüro vorgelegten Pläne und Konstruktionen umgehend nach Erhalt, spätestens jedoch binnen 4 Wochen, zu prüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsinhalt und Mängel zu untersuchen.
Evtl. Reklamationen sind innerhalb der 4- wöchigen Untersuchungsfrist schriftlich gegen-über dem Ingenieurbüro zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Konstruktion als ab-genommen.


2. Das Ingenieurbüro haftet lediglich für die in den Konstruktionszeichnungen oder Datenträgern angegebenen Maße. Es haftet nicht für die Zeichengenauigkeit sowie für die Verwendungsmöglichkeit der Auftraggeber*in auf Basis deren gemachter Angaben.


3. Im Fall von Mängeln, die rechtzeitig gerügt werden, ist das Ingenieurbüro verpflichtet und berechtigt, nachzubessern. Die Nachbesserung hat innerhalb einer von der Auftraggeber*in zu setzenden angemessenen Frist zu erfolgen.
Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, so ist die Auftraggeber*in berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadenersatz zu verlangen. Der vom Ingenieurbüro geschuldete Schadenersatz beschränkt sich in der Höhe nach auf den einfachen Betrag dessen, was das Ingenieurbüro der Auftraggeber*in in Rechnung gestellt hat.
Die Haftung für weitergehende Schäden, insbesondere für Mängelfolgeschäden die über die-sen Betrag hinausgehen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.


4. Sind im Anforderungsprofil der Auftraggeber*in Zeichnungen, Modelle oder Muster enthalten, so steht die Auftraggeber*in dafür ein, dass durch deren Verwendung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Das Ingenieurbüro wird die Auftraggeber*in gleichwohl – ausdrücklich unpräjudiziell und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht – auf eventuell ihm bekannte Rechte hinweisen, ohne hierfür im Einzelnen zu haften. Die Kund*in hält das Ingenieurbüro von evtl. Ansprüchen Dritter in dieser Hinsicht frei.


§ 9 Eigentumsvorbehalt


Das Urheberecht und das (insbesondere geistige) Eigentum an Plänen bzw. Datenträgern bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher dem Ingenieurbüro zustehenden Ansprüche im Eigentum des Ingenieurbüros. Bis zur Erfüllung hat dieses ein Zurückhaltungsrecht auch an den zur Verfügung gestellten Fertigungsunterlagen.

§ 10 Auftragsstornierung


In allen Fällen in denen es ohne Verschulden des Ingenieurbüros nicht zur Lieferung der Konstruktion kommt, sind dem Ingenieurbüro die aufgewandten Kosten zu bezahlen. Die Auftraggeber*in ist berechtigt, die Herausgabe des noch nicht fertigen Konstruktionsplanes zu verlangen, sobald die Kosten dem Ingenieurbüro vollständig erstattet wurden.


§ 11 Widerrufsbelehrung


1. Ist die Kund*in Verbraucher*in, so hat sie bei Abschluss eines Fernabsatzvertrags (Verträge, bei denen das Ingenieurbüro oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und die Verbraucher*in für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel – das sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien – verwenden, vgl. § 312c BGB) grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das das Ingenieurbüro nach Maßgabe des gesetzlichen Musters nachfolgend informiert. Die
Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind in Absatz 2. geregelt. In Absatz 3. findet sich ein Muster-Widerrufsformular.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns gelo-engineering e.K, Am Kattenberge 94a, 21244 Buchholz, Tel. +49 4181 4065476, Mobil: +49 176 66621886, Mail: info@gelo-engineering.de mit-tels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurück-zusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.


2. Das Widerrufsrecht besteht gem. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.


3. Über das Muster-Widerrufsformular informiert der Anbieter nach der gesetzlichen Regelung wie folgt:
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular
aus und senden Sie es zurück.)
— An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und
E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:
— Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag
über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden
Dienstleistung (*)
— Bestellt am (*)/erhalten am (*)
— Name des/der Verbraucher(s)
— Anschrift des/der Verbraucher(s)
— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
— Datum
(*) Unzutreffendes streichen


§ 12 Schlussbestimmungen


1. Auf Verträge zwischen dem Ingenieurbüro und der Kund*in findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen
Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vor-schriften insbes. des Staates, in dem die Kund*in als Verbraucher*in ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.


2. Sofern es sich bei der Kund*in um einen Kaufmann/ eine Kauffrau, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, mithin um eine „Unternehmer*in handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen der Kund*in und dem Ingenieurbüro der Sitz des Ingenieurbüros.
Für Vertragsverhältnisse mit einer Verbraucher*in gelten die gesetzlichen Regelungen.


3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich und wirksam. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften auf Basis dessen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn Sie die Lücke im Vertrag bzw. die Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel/n vorhergesehen hätten.
Buchholz, 23.03.2021

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